Emil Swoboda

Emil Swoboda ist als Abteilungskommandant des Schutzbundes an den Kämpfen um den Karl-Marx-Hof beteiligt. In der Anklageschrift des Standgerichts wird ihm vorgeworfen, sich zusammen mit den Mitangeklagten Johann Sturm und Karl Fänzl am 12. Februar aus dem Keller des Hauses Heiligenstädter Straße 80 Waffen besorgt und sich an den Kämpfen um den anliegenden Karl-Marx-Hof beteiligt zu haben.[1] Verhandelt wird ein konkretes Feuergefecht mit Polizisten.

Sturm und Fänzl widerrufen vor Gericht ihre zuvor gegebenen Aussagen und geben an, dass diese durch polizeiliche Misshandlungen zustande gekommen seien.

Der Belastungszeuge der Staatsanwaltschaft, der ehemalige Schutzbündler Rudolf Wög, verstrickt sich bei seiner Aussage in Widersprüche. Daraufhin konstatiert die Staatsanwaltschaft, dass nicht eigentlich die Tatbegehung des besagten Feuergefechts angeklagt sei, sondern der Tatbestand des Aufruhrs nach §73 StGB.

Die Verteidigung stellt den Antrag, eine Anfrage an das Bundeskanzleramt zu richten, „ob durch die bisher vollzogenen Todesurteile die nötige Abschreckung erzielt wurde und die Ruhe wiederhergestellt ist“. Dies hätte zur Folge, das Verfahren an ein ordentliches Gericht weiter zu leiten. Der Vorsitzende des Gerichts, Hofrat Frölichstal, gibt nach einer Unterbrechung an, die Anträge abzuweisen und nach telefonischer Auskunft vom Bundeskanzleramt sei die volle Ruhe noch nicht eingetreten.

Aus dem Beratungsprotokoll des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass der Schuldspruch gegen Emil Swoboda einstimmig gefallen ist. Entgegen dem Vorsitzenden Richter stimmen die anderen drei Richter für eine Überweisung von Johann Sturm und Karl Fänzl an ein ordentliches Gericht.

Im Urteilsprotokoll ist zu lesen:

Es mag dahingestellt sein, ob die Aussage des Zeugen Rudolf Wög, der bestätigt, daß Emil Swoboda gegen den später schwer verletzten Oberwachmann Franz Jahna geschossen hat, der Wahrheit entspricht. Das Standgericht hat ja heute bloß darüber zu entscheiden, ob Emil Swoboda das Verbrechen des Aufruhrs begangen hat und dies hat das Standgericht in objektiver und subjektiver Beziehung als bewiesen angenommen.[2]

Schuschnigg leitet das Gnadengesuch nicht an den Bundespräsidenten weiter. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Tat um Schüsse auf Exekutivbeamte gehandelt hat. Um 21 Uhr 25 wird das Urteil im Gefangenenhaus des Landesgerichts Wien I, Landesgerichtsstraße 11, vollzogen.[3]




[1]    Wiener Stadt- und Landesarchiv, Landesgericht für Strafsachen, A13 – Vr; Ns: politische: LG II, Vr 696/34

[2]    Ebd.

[3]    Österreichisches Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, BmJ, VIw, 32040/34